ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Sehr geehrter Reiseteilnehmer,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für unsere Segelreisen und enthalten ergänzende Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, dem Reiseveranstalter
SPOREDO(R) GmbH
– individuelle Segelreisen –
…auch für „Landratten“
Durchstr. 71
44265 Dortmund
Tel.: +49 231 7246085
Fax: +49 231 7246087
E-Mail: Info@SPOREDO.de
Diese werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend „Veranstalter“ genannt – im Buchungsfalle zustande kommenden Reisevertrages.
Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reisevertrages ergeben sich aus den §§ 651a bis 651m des BGB.
Im Übrigen gelten diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ ausschließlich für Verbraucher im Sinne des §§ 13 BGB; sofern Sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, bitten wir Sie, unsere gesonderten Reisebedingungen für Unternehmer bei uns anzufordern.
1. ANMELDUNG / ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
Mit Ihrer Anmeldung entsteht ein verbindliches Angebot von Ihnen zum Abschluss eines Reisevertrages.
Der Abschluss des Reisevertrages erfolgt durch Buchung (= Vertragsangebot) des Gastes und Buchungsbestätigung (= Vertragsannahme durch den Veranstalter).
1.1 FORM DER ANMELDUNG
Die Buchung (=Reiseanmeldung) kann ausschließlich über das entsprechende Buchungsformular dieser Homepage (www.SPOREDO.de ) erfolgen.
Durch Absenden des Buchungsformulars bietet der Gast dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Das Angebot umfasst folgende auf dieser Homepage veröffentlichten Bestandteile :
„Wichtige Reisehinweise zu Segeltörns“,
„Infos zu Segeltörns“
und diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
1.2 ANNAHME DES REISEVERTRAGES DURCH DEN VERANSTALTER
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.
Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.3 ABWEICHUNG DER REISEBESTÄTIGUNG
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 4 BGB gefordert oder angenommen werden.
Mit Vertragsschluss und nach Erhalt des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% fällig und zahlbar, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Nummer 8 genannten Gründen vom Veranstalter abgesagt werden kann.
Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und der Veranstalter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen.
Zahlungen können ausschließlich per Überweisung vorgenommen werden.
3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Gast berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Alternativ kann er vom Veranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern dieser in der Lage ist, eine derartige Reise ohne Mehrpreis für den Gast anzubieten. In jedem Falle hat der Gast die vorgenannten Rechte dem Veranstalter gegenüber unverzüglich geltend zu machen.
4. RÜCKTRITT DURCH DEN GAST
Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter unter folgender Anschrift:
SPOREDO(R) GmbH
Durchstr. 71
44265 Dortmund
Tel.: +49 231 7246085
Fax: +49 231 7246087
E-Mail: Info@SPOREDO.de
Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.1 ENTSCHÄDIGUNG DES VERANSTALTERS BEI RÜCKTRITT DURCH DEN GAST
Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter – sofern der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist bzw. ein Fall höherer Gewalt vorliegt – statt des Preises für die Segelreise eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Veranstalter kann die Entschädigung – ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung – unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
4.2 HÖHE DER PAUSCHALISIERTEN ENTSCHÄDIGUNG
Eine pauschalisierte Entschädigung kann der Veranstalter danach wie folgt verlangen:
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %,
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt: 30 %,
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt: 50 %,
vom 14.- 7. Tag vor Reiseantritt: 80 %,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
Dem Gast bleibt es vorbehalten, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann der Veranstalter seine konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5. UMBUCHUNG
Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Gastes auf Umbuchung, d.h. auf Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart.
Sofern der Veranstalter in den vorgenannten Fällen auf Wunsch des Gastes dennoch einer Umbuchung zustimmt, kann er eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 €pro Buchung erheben, wenn die Umbuchung bis zu 42 Tagen vor Reiseantritt erfolgt.
Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Bis zum Beginn der Segelreise kann der Gast gem. § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter (Ersatzperson) in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, so hat er keinen Erstattungsanspruch auf anteilige Rückzahlung des Reisepreises.
Der Veranstalter wird sich in diesem Fall bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
Der Veranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEVERANSTALTER
Der Veranstalter kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl für eine Segelreise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Segelreise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat und darüber hinaus die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben wurden.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt des Veranstalters später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
9. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES VERANSTALTERS
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eventuelle Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen.
10. KÜNDIGUNG BEI HÖHERER GEWALT
Bei Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt, die sowohl für den Gast als auch für den Veranstalter zulässig ist, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 651 j, 651 e BGB.
11. GEWÄHRLEISTUNG, KÜNDIGUNG DURCH DEN REISENDEN, ANZEIGEPFLICHT
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Gast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Der Gast ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich dem Veranstalter oder der dem Gast hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Gast die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt wird. Der Gast schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Der Gast kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
Dies gilt beispielsweise bei Buchung einer Yacht über SPOREDO, wobei der Gast selbst den Skipper stellt (=Bareboatcharter) und ein von ihm gebuchter Flottillen-Törn wegen Überforderung von ihm selbst abgebrochen wird und er am Flottillen-Törn nicht mehr teilnehmen kann/möchte.
12. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Gast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Veranstalter und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.
13. OBLIEGENHEITEN DES GASTES
Es obliegt dem Gast, vor Antritt der Segelreise seine körperliche Verfassung daraufhin zu überprüfen, ob diese den typischen Anforderungen und Belastungen einer Segelreise genügt. Dies kann etwa durch Abklärung mit dem Hausarzt geschehen.
14. INFORMATIONSERTEILUNG ZU VISA-, PASS- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
Der Veranstalter informiert Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsländern vor Vertragsabschluss über die erforderlichen Visa-, Pass- und Gesundheitsvorschriften für die entsprechenden Reisezielländer. Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der Europäischen Union erhalten die entsprechenden Auskünfte von den für sie zuständigen Konsulaten. Für die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften ist der Gast selbst verantwortlich. Daher gehen sämtliche Nachteile, die aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften resultieren, zu Lasten des Gastes. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter seine Hinweispflichten verletzt hat.
15. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Gast kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Veranstalters gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
Stand: 15. November 2019
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.